19.04.2021

Referentenentwurf zur Änderung des Befristungsrechts - Stellungnahme

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Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 14.4.2021 zur Änderung des Befristungsrechts sieht folgende Änderungen vor:

Für die sachgrundlose Befristung soll die Befristungsdauer von 24 auf 18 Monate verkürzt werden, gestattet werden soll lediglich eine einmalige statt bisher dreimalige Verlängerungsmöglichkeit. Das Ersteinstellungserfordernis bleibt unverändert bestehen. Zudem sollen Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Beschäftigte haben, nur maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachgrundlos befristen dürfen. Zusätzlich wird eine neue Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat geschaffen hinsichtlich der Anzahl kalendermäßiger Befristungen.

Befristungen mit Sachgrund sollen nur zulässig sein, wenn die Gesamtdauer befristeter Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber eine Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschreitet; mitzuzählen sind Überlassungszeiten einer Zeitarbeit, ebenso wie die Beschäftigungszeiten, zwischen denen keine drei Jahre liegen.
In § 14 Abs. 6 TzBfG-E wird ein Zitiergebot für kalendermäßige Befristungen eingeführt, so dass in der schriftlichen Befristungsabrede anzugeben ist, auf welchem Befristungsgrund diese beruht.

§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG-E regelt Abweichungen von den Befristungsregelungen per Tarifvertrag. Diese werden nunmehr auf 54 Monate bei einer höchstens dreimaligen Verlängerung beschränkt. Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2022 geplant.

AGA-Stellungnahme

Die geplanten Änderungen sind als problematisch anzusehen. Zwar verfolgt die Reform nach dem Gesetzesentwurf das Ziel, sachgrundlose Befristungen zu begrenzen, um gerade für junge Menschen mehr Planungssicherheit im Privatleben zu schaffen. Gerade aber im Hinblick auf das stark steigende Risiko der Arbeitslosigkeit in Folge der Auswirkungen der Corona-Pandemie bedarf es einer Liberalisierung des Arbeitsmarkts als Wegweiser aus der Krise. Die geplante Minimierung der Befristungsmöglichkeit im Falle von Weiterbeschäftigung wird wohl aber eher dazu führen, dass die Arbeitslosenzahlen steigen werden.

Zudem stellt die Reform Arbeitgeber gerade in der Umsetzung vor große Herausforderungen. So führt die geplante Grenze der Kettenbefristung zur starken Einschränkung der Flexibilität in der Personalplanung. Auch geht der Gesetzesentwurf hinsichtlich der geplanten Abweichungen von den Befristungsregelungen im Tarifrecht über das hinaus, was im Koalitionsvertrag ursprünglich vereinbart wurde.

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