07.05.2025

Sonderkündigungsschutz für Schwangere – nachträgliche Klagezulassung

Nachrichten | CB Artikel

Erfährt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer bei Zugang der Kündigung bestehenden Schwangerschaft, ist eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

 Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin am 14. Mai 2022 die Kündigung zum 30. Juni 2022. Am 29. Mai 2022 machte sie einen positiven Schwangerschaftstest. Einen Frauenarzttermin bekam sie erst am 17. Juni 2022. Vier Tage vorher, am 
13. Juni 2022, reichte sie Kündigungsschutzklage ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21. Juni 2022 legte sie ein ärztliches Attest vor, das eine Schwangerschaft in der 7. Woche bestätigte. Der Mutterpass wies den 2. Februar 2023 als Geburtstermin aus, womit die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen hatte. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Kündigung verstößt gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und ist unwirksam. Zwar wurde die Klagefrist (§ 4 KSchG) nicht eingehalten, doch war die verspätete Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutz (KSchG) zuzulassen. Die Klägerin konnte erst mit der frauenärztlichen Untersuchung sicher von der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt erfahren. Der Test vom 29. Mai 2022 reichte dafür nicht aus (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24).

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