16.11.2021

Stolperfalle Kündigung

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Kann die Kündigung schon rechtmäßig ausgesprochen werden oder ist zu ihrer Wirksamkeit doch noch eine (weitere) Abmahnung notwendig? Oder ist eventuell ein Aufhebungsvertrag die beste Wahl? Bei allen Möglichkeiten ist für Arbeitgeber wichtig, dass sie das Risiko eines Gerichtsprozesses richtig einschätzen können. Der AGA und sein Rechtsteam unterstützen frühzeitig dabei.

Die Rechtsberatung durch den AGA Unternehmensverband deckt alle Aspekte eines Arbeitsverhältnisses ab: von der für Arbeitgeber optimalen Vertragsgestaltung, über die Beratung bei Streitigkeiten im laufenden Arbeitsverhältnis bis hin zur Beendigung von eben diesem. „Wer unsere Rechtsberatung frühzeitig in Anspruch nimmt, spart nicht nur Nerven, sondern vor allem zeitliche und finanzielle Ressourcen“, erklärt AGA-Syndikusrechtsanwältin Lisa Krüger. „Gerade bei Kündigungsschutzklagen werden im Vorfeld der Kündigung häufig vermeidbare Fehler begangen, die teils zu hohen Abfindungssummen führen.“

Durch die Beratung lassen sich einige dieser Fehler umgehen, wodurch Abfindungszahlungen verhindert oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden. In manchen Fällen kann es auch günstiger sein, auf eine Kündigung zu verzichten und das Arbeitsverhältnis – mit einigen Zugeständnissen auf beiden Seiten – einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. Für AGA-Rechtsanwältin Lisa Krüger liegen die Vorteile auf der Hand: „Ein Aufhebungsvertrag ist nur in besonderen Ausnahmefällen vor Gericht angreifbar und erspart dem Arbeitgeber somit das Kündigungsschutzverfahren. Insbesondere im Hinblick auf das bei längeren Verfahren entstehende Annahmeverzugslohnrisiko ist das entscheidend.“

Regelmäßig kommt in der Rechtsberatung auch die Frage auf, wie mit bestimmten Pflichtverletzungen von Beschäftigten umzugehen ist: Kann bzw. sollte das Verhalten abgemahnt werden? Liegt überhaupt eine Pflichtverletzung vor? Rechtfertigt das Verhalten eine Kündigung oder gar eine fristlose Kündigung? Dies sind nur einige der Fragen, zu denen die neun Rechtsexpertinnen und -experten die AGA-Mitglieder beraten.

Liegt tatsächlich eine Pflichtverletzung vor, ist zu klären, ob zunächst eine Abmahnung ausreicht oder ob direkt eine (fristlose) Kündigung erfolgen kann. Ein typisches Beispiel ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz. Hier kommen gleich drei Pflichtverletzungen in Betracht: Die Verletzung der Meldepflicht, der Nachweispflicht sowie das unentschuldigte Fehlen. Eine Abmahnung ist hier in aller Regel erforderlich. Anders würde der Fall liegen, wenn der Beschäftigte im Streit um einen Urlaubsantrag sein (unentschuldigtes) Fehlen vorab angekündigt hat. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

„Eine externe Rechtsanwaltskanzlei wird häufig erst dann beauftragt, wenn der Termin beim Arbeitsgericht droht. Dann ist es meistens schon zu spät. Unsere Mitgliedsunternehmen können sich hingegen jederzeit an die AGA-Rechtsabteilung wenden und unsere Einschätzung einholen – unmittelbar und ganz ohne zusätzliche Kosten. Je früher wir in einen Fall eingebunden werden, desto effektiver können wir einen Arbeitgeber vor Gericht vertreten – oder den Termin vermeiden.“

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Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158