Die FFP2-Maskenpflicht gilt unter anderem weiterhin im Einzelhandel, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei Versammlungen in Innenräumen sowie in geschlossenen Räume von Publikumseinrichtungen.
Bei Einkäufen in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung (u. a. Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Tankstellen, Drogerien, Apotheken, Sparkassen) sowie Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel besteht ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske.
Das 3G-Zugangsmodell mit FFP2-Maskenpflicht bleibt unter anderem bei gastronomische Angeboten (innen und außen) sowie bei körpernahne Dienstleistungen, etwa Friseur und Fußpflege, in Kraft. Es gilt auch für Fahrten mit Bus und Bahn.
Für Clubs und Diskotheken gilt weiter das 2G-Plus-Modell ohne Maskenpflicht. Das heißt, der Zutritt ist mit einem Nachweis über drei Impfungen bzw. zwei Impfungen und einer Genesung möglich. Bei zwei Impfungen, einer Impfung und Genesung oder einer Genesung, die höchstens 90 Tage zurückliegt, muss zusätzlich ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Das entfällt bei Nachweis einer Auffrischungsimpfung.
Verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
Wegen des Wegfalls bundesrechtlicher Grundlagen entfallen in der Hamburger Landesverordnung bereits zum Wochenende folgende Regelungen: Die Kontaktbeschränkungen (ehemals § 4) werden aufgehoben. Bei Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) entfällt die Zuschauerbegrenzung.
Quelle: Pressestelle der Hamburger Sozialbehörde