24.08.2021

Update für Hamburg: Senat ermöglicht Zwei-G-Angebote

Nachrichten | Corona | Politik

Der Hamburger Senat hat mit einer Änderung der Hamburger Corona-Verordnung die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen: Publikumseinrichtungen erhalten die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten und werden damit von bestimmten Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung freigestellt. Die entsprechende Rechtsverordnung tritt am 28. August 2021 in Kraft. Ab diesem Datum entfällt zudem im gesamten Hamburger Einzelhandel die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.

Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells
Anbieter müssen ihre Teilnahme am Zwei-G-Modell hier elektronisch anzeigen. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen. Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.

Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzerinnen und Nutzer sowie die CoronaWarnApp.

Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der Zwei-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.

Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben.

Welche Regelungen mit Anwendung des Zwei-G-Modells gelten, hat der Hamburger Senat hier zusammengefasst.

Kontakt

Wemhöner
Janis Wemhöner
Bereichsleiter Bildung und Handel
Tel.: 040 30801-239
Ströder
Christian Ströder
Leiter Kommunikation und PR
Tel.: 040 30801-162