10.12.2020

Update: Hamburger Senat ergänzt den Corona-Schutzschirm

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Der Hamburger Senat hat die Weichen für weitere und verlängerte Corona-Hilfen für die Hamburger Wirtschaft gestellt. In dieser Woche wurde die Durchführungsverordnung für den Hamburger Stabilisierungs-Fonds beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen für mittelständische Unternehmen aus Hamburg, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Voraussetzung zur Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen ist die Notifizierung der „Bundesregelung Beihilfen für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“ durch die Kommission der Europäischen Union. Diese ist am 1. Dezember 2020 erfolgt. Hierdurch entfällt die Pflicht zur gesonderten, langwierigen Einzelnotifizierung des Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetzes (HSFG, verkündet am 3. November 2020) durch die EU. Mit der Durchführungsverordnung werden die gesetzlichen Bestimmungen des HSFG konkretisiert und die Umsetzung auf eine beihilferechtlich belastbare Grundlage gestellt. 

Weiterhin kündigten Finanzsenator Andreas Dressel und Wirtschaftssenator Michael Westhagemann in dieser Woche eine Verlängerung und Ergänzung der IFB-Kreditprogramme für 2021 an. Auch der erfolgreiche Corona-Recovery-Fonds wird bis Ende Juni 2021 verlängert. Unterdessen hat der Bundeswirtschaftsminister am Dienstag eine Aufstockung der Abschlagszahlung von 10.000 Euro auf 50.000 Euro angekündigt.

Der Ende Oktober verabschiedete Haushalt mit der Aufnahme von 3 Mrd. Euro Corona-Notkrediten schafft den Rahmen, dass der Senat den im Frühjahr und Sommer verabschiedeten Corona-Schutzschirm auch 2021 und 2022 weiter aufgespannt lassen kann. Neben Konjunkturmaßnahmen im Rahmen eines Hamburger Wirtschaftsstabilisierungsprogramms (HWSP) hat der Senat Vorsorgemaßnahmen für die Corona-Bekämpfung und die öffentlichen Unternehmen getroffen. Nach rund 5 Mrd. Euro Liquiditätswirkung der Hilfsmaßnahmen bis zum Herbst, werden die Hilfs- und Konjunkturmaßnahmen für 2021/2022 ebenfalls ein Milliardenvolumen umfassen. 

Die Bundes-Überbrückungshilfe soll praktikabel umgesetzt und bis Mitte 2021 verlängert sowie ausgebaut werden, insbesondere für Solo-Selbständige.

Seit 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden.

Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben.

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden.

So sieht die angepasste Regelung im Einzelnen aus: Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. 

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
     

Falls Unternehmen unverschuldet auf Grund der Corona-Situation nun auch kapitalseitig unter Druck geraten, kann Hamburg – wie der Bund das auch tut – durch vorübergehende Kapitalbeteiligungen die Situation entspannen. Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds (HSF) soll bei mittelgroßen Unternehmen Anwendung finden und diese mit vorübergehenden Kapitalbeteiligungen und Sicherheitsleistungen unterstützen. Konkret geht es dabei im Wesentlichen um Unternehmen mit

a)    einer Bilanzsumme in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 43 Millionen Euro,
b)    Umsatzerlösen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro,
c)    mehr als 50 Beschäftigten und höchstens 249 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt

(davon müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein).

Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds mit einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro soll sich grundsätzlich an Unternehmen wenden, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in der Freien und Hansestadt Hamburg hätte, sich Corona-bedingt aktuell in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und deren anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Mindestvolumen pro Fall soll nach aktueller Planung bei 800.000 Euro liegen.

Für ausführliche Informationen über den Fonds und das Antragsverfahren:www.hamburger-stabilisierungs-fonds.de.

Die Durchführungsverordnung wird auf der Homepage des HSF veröffentlicht.

Als gezielte Hilfe für kleine Mittelständler wird der Corona Recovery Fonds (CRF) passgenau erweitert und das Fördervolumen auf 800.000 Euro aufgestockt.

Der Corona Recovery Fonds (CRF) bietet Risikokapitalfinanzierungen für innovative Start-ups und wachstumsorientierte, kleine Mittelständler, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Mit Beschluss der Wirtschaftsbehörde vom 14. Oktober 2020 wurde die maximale Förderung je Unternehmen auf 800.000 Euro erhöht. 

Über den CRF, dem Säule-II-Vehikel der Freien und Hansestadt Hamburg, werden innovative Start-ups und wachstumsorientierte kleine Mittelständler mit Sitz oder wesentlicher Betriebsstätte in Hamburg gefördert. Exit-orientierten Start-ups stellt die IFB Innovationsstarter GmbH stille Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro zur Verfügung. Bei Nicht-Exit-orientierten Start-ups und sonstigen kleinen mittelständischen Unternehmen erfolgt die Förderung, ebenfalls in Form von stillen Beteiligungen, über die Beteiligungsgesellschaft Hamburg (BTG Hamburg). Hier wurde die maximale Förderhöhe nun von 250.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht.

Insgesamt stehen für das Programm bis zu 50 Mio. Euro aus Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung. Mit dem nun erhöhten Fördervolumen des CRF sollen zukünftig noch viele weitere Hamburger Unternehmen unterstützt werden.

Die IFB-Corona-Kredite werden verlängert und erweitert, das Programm Hamburg Kredit Liquidität läuft auch in 2021 weiter

Damit Unternehmen in Hamburg die Coronakrise für einen Digitalisierungsschub nutzen können, startet das Programm Hamburger Digitalbonus im 1. Quartal 2021

Die wirksamen steuerliche Hilfen (Umfang über 4 Mrd. Euro bislang in 2020) sollen fortgesetzt 2021 fortgesetzt und ausgebaut werden.

Hilfen für Gewerbemieter durch Stundungen und Mietanpassungen sollen in städtischen Immobilien passgenau fortgeschrieben werden. Zudem gab es den Appell an die private Immobilienwirtschaft, dies ebenfalls zu tun. 

Der Senat hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Reform der Einfuhrumsatzsteuer schnell anzugehen, um den Logistikstandort Hamburg zu stärken.

 

Darüber hinaus wurden noch weitere Maßnahmen und Vorhaben in der Landespressekonferenz am 27. Oktober 2020 verkündet: 

  • Gebührenhilfen für Gewerbetreibende fortsetzen und ausbauen (z.B. bei Sondernutzungen), gilt auch für 2021
  • nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Industrie jetzt angehen, Innovationsbausteine im Wirtschaftsstabilisierungsprogramm
  • Sicherung Hamburgs als weltweit drittgrößter Standort der zivilen Luftfahrt, ebenfalls Teil des Wirtschaftsstabilisierungsprogramms
  • gezielte Hilfen für Sozialunternehmen und gemeinnützige Institutionen (bis zu 800.000 Euro / Förderfall)
  • Unterstützung für die Hamburger Kultur: Hilfen für Kultureinrichtungen und -veranstalter, Unterstützung für Künstlerinnen, Künstler und Kreative

Weitere Informationen finden Sie auf: www.hamburg.de/coronavirus/wirtschaft

Kontakt

Stehr
Carolin Stehr
Leiterin Strategische Kommunikation
Tel.: 040 30801-154