24.06.2019

Urteil zur freien Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes

Nachrichten | Recht

Das Interesse einer Mitarbeiterin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes tritt hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurück. Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass die Leiterin eines Altenheims ihren Mitarbeiterinnen das Tragen langer, lackierter und künstlicher Fingernägel sowie Gelnägel im Dienst verbieten darf. Gegen dieses Verbot hat sich eine Mitarbeiterin vor Gericht gewehrt. Sie war der Auffassung, die Anweisung wirke sich auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus und verletze sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Altenheim verwies darauf, dass das Verbot aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei. Die Arbeitgeberin stützte sich hierbei auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Demnach soll das Personal in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen im Gesundheitswesen nur natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen. Denn u.a. sei auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten die Desinfektion der Hände und steigerten die Gefahr einer Beschädigung von Einmalhandschuhen. Dem Altenheim obliegt gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern eine besondere Fürsorgepflicht, so das Gericht. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Einrichtung, den dortigen Zuständen und insbesondere auch von den dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Gesundheitsgefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner ausgehen.

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