03.03.2020

UVNord: Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen

Nachrichten | CB Artikel

Der Arbeitgeberverband UVNord weist in Abstimmung mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass das Coronavirus grundsätzlich geeignet ist, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen zu erfüllen. 

Die Ausbreitung des Coronavirus und die in Folge dagegen eingeleiteten Schutzmaßnahmen in China wirken sich auch zunehmend auf die norddeutsche Wirtschaft aus. China ist nicht nur für Hamburg, sondern auch für den Norden ein großer Absatzmarkt, aber auch ein wichtiger Lieferant.

Der Arbeitgeberverband UVNord weist in Abstimmung mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass das Coronavirus grundsätzlich geeignet ist, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen zu erfüllen. 

Ein aufgrund oder infolge des Coronavirus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich. 

In der derzeitigen Entwicklung steht der UVNord in engem Austausch mit den zuständigen Behörden - im vorgenannten Fall insbesondere mit der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit in Kiel. Sollte es aus Ihren Mitgliedsunternehmen und Betrieben Anfragen im Hinblick zu Kurzarbeitergeld geben, hat uns die Regionaldirektion eine zuständige Beraterin beiseitegestellt, deren Kontaktdaten wie folgt lauten:

Astrid Bartschat
Beraterin
Geschäftsfeld Operativer Service/Eingangszone

Telefon: 0431 33951932
E-Mail: Nord.OS-EZ@arbeitsagentur.de
E-Mail: Astrid.Bartschat@arbeitsagentur.de

Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion Nord
Projensdorfer Straße 82
24104 Kiel

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