20.03.2024

Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche nach Kündigung

Nachrichten | CB Artikel

Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu Unrecht ausgesprochene Kündigung, muss er sich dennoch um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Der Arbeitnehmer kann daher während des andauernden Kündigungsschutzprozesses bereits bei einem neuen Arbeitgeber tätig werden und dennoch an seinem Weiterbeschäftigungsanspruch dem alten Arbeitgeber gegenüber festhalten.

Wird die Kündigung letztlich für unwirksam erklärt und der Arbeitnehmer wird bei dem alten Arbeitgeber weiterbeschäftigt, erhält er für die Zeit zwischen dem in der Kündigung vorgesehenen Beendigungszeitpunkt und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den sogenannten Annahmeverzugslohn. Allerdings muss er sich das anrechnen lassen, was er bei seinem neuen Arbeitgeber verdient hat. Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2023 gilt dies auch für den Urlaubsanspruch. Durch die erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers besteht das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber ununterbrochen fort. Dadurch erwächst dem Arbeitnehmer der reguläre Urlaubsanspruch. Daher kann rechtlich der volle Urlaubsanspruch sowohl bei seinem alten Arbeitgeber als auch im kurzfristig zusätzlich aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dass beide (Vollzeit-)Tätigkeiten nicht zeitgleich ausgeübt werden könnten, ist dabei unerheblich. Allerdings muss der Arbeitnehmer sich den Urlaub anrechnen lassen, den er bei seinem neuen Arbeitgeber für die fragliche Zeit bereits in Anspruch genommen hat.

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