27.11.2024

Wartezeitkündigung ohne vorheriges Präventionsverfahren

Nachrichten | CB Artikel

Bis dato verhielt es sich so, dass bei Kündigungen innerhalb der Wartezeit, also der ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnisses einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person, keine Besonderheiten – außer der Anhörung eines Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung – zu beachten waren, da der Sonderkündigungsschutz erst nach diesen sechs Monaten greift.

Mit Urteil vom 12. September 2024 – 6 SLa 76/24 hat das Arbeitsgericht Köln nun allerdings festgestellt, dass der § 167 Abs. 1 SGB IX keine zeitliche Einschränkung der Pflicht zum Präventionsverfahren vorsieht und daher auch innerhalb der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung durchzuführen sei. § 167 Abs. 1 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber zu einem sogenannten Präventionsverfahren verpflichtet ist, sofern bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kündigungsrelevante Schwierigkeiten auftauchen sollten, die zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen könnten. Bereits die Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar. Mit dem Unterlassen verstieße der Arbeitgeber deshalb gegen § 164 Abs. 2 S. 1 SGB IX, weshalb die Kündigung gemäß § 134 BGB unwirksam sei. Fraglich bleibt, ob auch das Bundesarbeitsgericht so entscheiden würde. Allein aufgrund der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit sollten Arbeitgeber daher vorsorglich auch schon in der Probezeit prüfen, ob ein Präventionsverfahren unter Einbeziehung des Integrationsamtes sowie der Schwerbehindertenvertretung durchzuführen ist.

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