17.04.2018

Weiterbeschäftigung bei Unmöglichkeit

Nachrichten | Recht

In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln wurde ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Dieser Verpflichtung wurde nicht nachgekommen, sodass der betroffene Arbeitnehmer aus dem rechtskräftigen Urteil seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vollstrecken wollte. Dagegen reichte der Arbeitgeber Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Zivilprozessordnung ein. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Köln gab ihr statt. Der Arbeitgeber war der Auffassung, er könne dem titulierten Beschäftigungsanspruch nicht nachkommen, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen in der Organisationsstruktur weggefallen sei. Nun entschied das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht erfolgreich einwenden, dass die Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfall unmöglich ist. Vielmehr hat er den rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruch durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit zu erfüllen.

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Hepke
Volker Hepke
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