10.08.2020

Wer zahlt den Verdienstausfall bei einem fremdverschuldeten Unfall?

Nachrichten | CB Artikel

Fällt ein Beschäftigter nach einem Verkehrsunfall arbeitsunfähig aus, so ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung für mindestens sechs Wochen verpflichtet. Kann der Mitarbeiter aber aufgrund des Unfallgeschehens Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls gegen einen Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch in Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts auf den Arbeitgeber über (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ein solcher Forderungsübergang setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber auch beweisen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit allein auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Hierbei war ein anderer Pkw an einer roten Ampelanlage auf das Fahrzeug der Mitarbeiterin aufgefahren. Im weiteren Verlauf war streitig, ob allein der Verkehrsunfall ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten war. Der BGH stellte klar, dass auch die Frage der Ursächlichkeit des Unfallgeschehens unter die Beweislast des Arbeitgebers falle, wenn er sich auf einen Forderungsübergang beruft. Im konkreten Fall musste der Rechtsstreit daher zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

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