11.08.2021

Abweichende Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis

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Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hamburg beschäftigte sich mit einer vom Schriftbild her deutlich abweichenden Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis. Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin durch einen Vergleich verpflichtet, der Gläubigerin ein Zeugnis mit einem bestimmten Wortlaut unter einem bestimmten Datum mit Unterschrift der Geschäftsführung zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin unstreitig nachgekommen. Lediglich die Unterschrift der Geschäftsführung wich vom Schriftbild in früheren Zeugnissen ab. In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass dies keinen Verstoß gegen den geschlossenen Vergleich darstellen würde. Hingegen sah es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg am 23. Dezember 2020 (8 Ta 8/20) als bewiesen an, dass das Zeugnis keine ordnungsgemäße Unterschrift der Geschäftsführung tragen würde. Dies stützte das LAG darauf, dass ein von den sonstigen Unterschriften deutlich abweichendes Schriftbild der Unterschrift als Erkennungsmerkmal einer Person unter einem Arbeitszeugnis einen Rückschluss auf eine Distanzierung des Unterzeichners vom Inhalt nahelegen würde. Dies würde bei einem Arbeitszeugnis den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, was gemäß § 109 Absatz 2 BGB als unzulässiges Merkmal bewertet werden könne. Außerdem handle es sich nach Auffassung des LAG bei der Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis auch nicht um eine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich um eine Paraphe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vereinbarung eines von der Geschäftsführung zu unterzeichnenden Zeugnisses ist jedoch gemäß § 242 BGB so auszulegen, dass die Unterschrift nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften des Unterzeichners abweichen darf.

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