23.09.2021

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Nachrichten | CB Artikel

Der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe äußerte sich privat bei WhatsApp herabwürdigend über Geflüchtete und Vereinsmitglieder. Der Verein kündigte ihm daraufhin. Diese Kündigung erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun aber für unwirksam. Die über WhatsApp getätigten Äußerungen seien zwar vor Gericht verwertbar. Allerdings rechtfertigten sie keine Kündigung, da die Kommunikation vertraulich gewesen sei. Sie fand nämlich im sehr kleinen Kreis über private Handys statt, eine Weitergabe sei nicht angestrebt gewesen. Daher falle der Chat unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem sei der Gekündigte keinen besonderen Loyalitätspflichten unterworfen, da er keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben habe. Auch könne aus den Äußerungen nicht geschlossen werden, dass es dem Mann an dem erforderlichen Maß an Verfassungstreue fehle, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes einordne.

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