24.03.2020

Aktualisiert: Flächendeckende Schließung des Einzelhandels

Nachrichten | Einzelhandel | Corona

Der Einzelhandel im Norden wird gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nahezu vollständig geschlossen. Für Hamburg gilt dies seit Dienstag, 17. März 2020. Ausnahmen gelten für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel. Das Sonntagsverkaufsverbot ist für diese Bereiche zunächst aufgehoben.

Eine Allgemeinverfügung wurde am 22. März erlassen, diese ergänzt die bisherigen Regelungen laut Amtlichem Anzeiger. Die Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahmen) in Hamburg gilt weiter bis zum 16. April 2020.

In Schleswig-Holstein müssen alle Touristen ihre Hotels und Pensionen am Mittwoch (18. März 2020, spätestens am 19.03.2020) verlassen. Touristische Reisen in das Gebiet sind untersagt. Zugleich soll die Bäderregelung, die der Versorgung der Gästen in den Fremdenverkehrsorten dient, bis zum 19. April ausgesetzt werden. Der Einzelhandel wird ab Mittwoch, den 18.03.2020 mit den oben genannten Ausnahmen geschlossen. Dies gilt laut Landesverordnung zunächst bis zum 19. April 2020.

Auch für Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schließung des Einzelhandels ab Mittwoch, den 18.03.2020, bekanntgegeben worden, zunächst bis zum 20. April 2020. Diese Regelungen wurden am 23. März 2020 weiter verschärft, hier müssen laut Pressemitteilung der Landesregierung auch Bau- und Gartenbaumärkte ab dem 24. März 2020 schließen. Die Teile des Einzelhandels, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind, sind auch in Niedersachsen seit Dienstag, 17. März 2020 geschlossen. Baumärkte, Gartenfachmärkte und Gartenbaumärkte dürfen seit dem 24. März keine Waren mehr an nichtgewerbliche Kunden abgeben. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 23. März finden Sie hier. In Bremen gelten die Schließungen des Einzelhandels ab Mittwoch (18. März 2020). Die bremische Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Für Unternehmen relevante Hinweise finden Sie auf www.vmg-nord.de/corona. Ein aufgezeichnetes Webinar zu den arbeitsrechtlich relevanten Themen wie Kurzarbeit und Quarantäne finden Sie hier.

Mit dem neuen Gesetz, das rückwirkend ab 1. März 2020 zur Anwendung kommen kann, sorgt die Bundesregierung dafür, dass Kurzarbeitergeld bereits beantragt werden kann, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.

Inwieweit ein Anspruch auf Entschädigung bei behördlich angeordneter Ladenschließung über das Infektionsschutzgesetz besteht, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach der überwiegenden Rechtsauffassung besteht jedoch kein Anspruch außerhalb konkreter Quarantänemaßnahmen. Hier bleibt den betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern nur, Kurzarbeitergeld Null zu beantragen, um finanzielle Erleichterung zu erhalten. Vorsorglich könnte dennoch innerhalb von drei Monaten auch ein Entschädigungsanspruch über das Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden, Chancen bestehen hier – so die aktuellen Aussagen aus den Wirtschaftsbehörden – allerdings kaum. Für Verdienstausfall kann ein entsprechender Antrag gestellt werden, für Schleswig-Holstein finden sich entsprechende Informationen sowie ein Antragsvordruck hier.

Ob die Betriebsunterbrechungsversicherung herangezogen werden kann, muss in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft werden, in der Regel ist eine Pandemie hier nicht eingeschlossen. Die Bundesregierung hat zunächst Maßnahmenpakete zu Steuererleichterungen und Kreditvergaben geschnürt. Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Ansprechpartner sind hier die zuständigen Finanzämter. Für Liquiditätshilfen sollten Sie sich über Ihre Hausbank an die KfW wenden. Zu allen arbeitsrechtlichen Fragen wie Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld oder auch Entschädigungszahlungen beraten wir Sie gerne individuell. Sie erreichen die Rechtsabteilung von VMG und AGA telefonisch unter 040 30801-218. 

In den kommenden Tagen werden wir darüber hinaus regelmäßig Webinare zu aktuell relevanten Themen anbieten. Eine Übersicht finden Sie unter www.aga.de/termine. Bitte melden Sie sich bei Interesse an.

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Dinah Geißendörfer
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