26.11.2021

Anforderungen an den Testnachweis bei 3G-Modellen

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Durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt für Arbeitsstätten seit dem 24.11.2021 das sogenannte 3-G-Zugangsmodell. Demnach dürfen grundsätzlich nur noch geimpfte, genesene und getestete Arbeitnehmer eine Arbeitsstätte betreten. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu kontrollieren. Bestimmte Tests, die derzeit angeboten werden, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Es dürfen nur Testnachweise anerkannt werden, die durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung ausgestellt worden sind. Darunter fallen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen. Außerdem fallen auch die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Teststellen Beauftragte darunter. Diese Stellen müssen über eine schriftliche Beauftragung verfügen, die auf Verlangen vorgewiesen werden muss. Alle Teststellen, die in Hamburg auf diese Weise beauftragt wurden, sind unter www.hamburg.de/corona-schnelltest aufgeführt.

Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells können zudem Schnelltests unter Aufsicht unmittelbar vor Ort durchgeführt werden. Aufgrund der aktuellen Anpassungen gilt dies jedoch bspw. nicht mehr für den Bereich der Gastronomie, Beherbergung, kultureller und Freizeitangebote. Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden (2G-Zugangsmodell). Alle anderen Testnachweise können nicht akzeptiert werden. Sie sind nicht geeignet, den Zugang nach dem 3G-Modell zu ermöglichen.

AGA-Merkblatt Merkblatt „Das 3G-Zugangsmodell und die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung“

Zum Download

Bestimmte Testnachweise, deren Ausstellung derzeit im Internet angeboten wird, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Insbesondere dürfen Testnachweise, die auf einer zu Hause selbst durchgeführten Testung beruhen – selbst wenn diese videoüberwacht wird – nicht anerkannt werden. Diese sind aufgrund der fehlenden Grundlage rechtlich gesehen ungültig, gelten also wie ein nicht vorgewiesener Nachweis. Arbeitgeber dürfen diese vermeintlichen Nachweise daher nicht akzeptieren. Die Hamburger Sozialbehörde warnt Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen davor, solche Tests zu verwenden oder zu akzeptieren.

Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind in §10h (1) HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (abrufbar unter www.hamburg.de/verordnung) festgelegt.

Quelle: Pressestelle Hamburger Senat

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Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158