20.10.2021

Annahmeverzugslohn bei pandemiebedingtem Lockdown bei Minijobbern

Nachrichten | CB Artikel

Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 5 AZR 211/21), dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ schließen muss, nicht in Annahmeverzugslohn gerät. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen hat. Dadurch konnte die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin nicht arbeiten und erhielt auch keinen Lohn. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Zahlung ihres Gehalts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie vertrat die Auffassung, dass die Arbeitgeberin das Betriebsrisiko zur Betriebsschließung trage. Der Arbeitgeber hingegen meinte, dass die angeordneten Maßnahmen das allgemeine Lebensrisiko beträfen, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Demgegenüber hatte die Revision vor dem BAG Erfolg. Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb aus Gründen schließen muss, die nicht aus seiner Sphäre stammen, sondern allgemeiner Natur sind, kann sich das Betriebsrisiko nicht realisieren. Sofern aber die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen, sind Arbeitgeber zunächst gehalten, dieses zu beantragen, um die Einkommensverluste der Arbeitnehmer bei einer Betriebsschließung zu minimieren. Die Besonderheit war aber, dass die Arbeitnehmerin als Minijobberin eben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte. Hier besteht eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem, aus der jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden kann.

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