10.06.2022

Antragsfristen für Corona-Hilfen laufen aus

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Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen (der „Befristete Rahmen“) läuft am 30. Juni aus. Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 enden schon am 15. Juni. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert in folgendem Schreiben darüber.

Grundsätzliches zum Auslauf des Beihilferahmens zum 30. Juni 2022

Durch Beschluss der Europäischen Kommission entfällt mit dem Auslauf des Beihilferahmens die Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen aus den Corona-Zuschussprogrammen des Bundes. Maßgeblich ist hierbei das Datum der Bescheidung durch die Bewilligungsstelle, nicht das der Antragstellung.

Da bis zum Ablauf der o. a. Frist nicht alle gestellten Anträge geprüft und entsprechend beschieden werden können, werden zwischen dem 15. und 20. Juni 2022 zur Fristwahrung in den offenen Fällen jeweils vorläufige Bewilligungsbescheide erlassen. Diese setzen für den beantragten Zeitraum dem Grunde nach den Anspruch auf Förderung aus dem jeweiligen Programm vorläufig fest.

Wichtig: Die bereitgestellten Bescheide sind unbedingt vor Ablauf des 30.06.2022 im Portal abzurufen. Nur bei aktivem Abruf vor Ablauf des 30.06.2022 werden die Bescheide rechtzeitig wirksam, eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Auszahlung. Sollten die vorläufigen Bescheide nicht rechtzeitig abgerufen werden, ist keine Fördergewährung mehr möglich!

Die jeweilige Förderfestsetzung steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe.

Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum April bis Juni 2022

Die Beantragung für die Monate April bis Juni 2022 erfolgt je nach Konstellation unterschiedlich:

  • Konstellation 1: Bislang wurde noch kein Antrag auf ÜH IV gestellt → Bis 15. Juni 2022 kann ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums (Januar 2022 – Juni 2022) gestellt werden.
  • Konstellation 2: Der ÜH IV-Erstantrag ist bereits beschieden → Bis zum 15. Juni können über einen Änderungsantrag Zuschüsse für die Monate April bis Juni 2022 beantragt werden.
  • Konstellation 3: Der ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 ist noch nicht beschieden → Die Beantragung für die Monate April – Juni 2022 über einen Änderungsantrag ist nicht möglich. Stattdessen ist zwischen dem 02. bis 15. Juni ein Erweiterungsantrag für die Verlängerung der ÜH IV zu stellen. Dieser ist eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, welcher primär der Fristwahrung dient. Detaillierte Kosten- und Umsatzangaben sind erst später mit einem regulären Änderungsantrag zu tätigen.
Abgelehnte Anträge auf November- / bzw. Dezemberhilfe

Politisch war entschieden worden, dass Antragstellende, deren Antrag auf November-/ Dezemberhilfe wegen fehlender Antragsberechtigung abgelehnt wurde, für die beiden Monate November und Dezember 2020 Zugang zur Überbrückungshilfe III erhalten sollten. Angedacht war, diese Monate beim Vorliegen eines Überbrückungshilfe III-Antrags über einen Änderungsantrag zu ergänzen oder sie im Rahmen der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Mit dem Auslauf des Beihilferahmens zum 30.Juni 2022 ist letzteres nicht mehr möglich. Zu diesem Sachverhalt werden alle Antragstellende abgelehnter November-/Dezemberhilfe-Anträge, sowie alle prüfenden Dritten, die Anträge in der Überbrückungshilfe III gestellt haben durch den Bund kurzfristig angeschrieben.

Antragstellende abgelehnter November-/Dezemberhilfe-Anträge, die bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, können die zusätzlichen Monate noch bis zum 15. Juni 2022 per Änderungsantrag beantragen.

Da aber der Zeitraum zur Einreichung entsprechender Änderungsanträge für einige Antragstellende knapp bemessen ist, bietet der Bund ein vereinfachtes Verfahren an. Sollte die Stellung eines Änderungsantrags so kurzfristig nicht möglich sein, kann stattdessen auch bis zum 15. Juni 2022 eine Nachricht mit vorformuliertem Text über das Kontaktformular an den Service Desk gesendet werden. Dieses Verfahren ist auch für Antragstellende, deren ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wurde oder hinsichtlich deren Antrag ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist, möglich. Zwingende Voraussetzung in jedem Fall ist jedoch ein bereits gestellter Überbrückungshilfe III-Antrag.

Weitere und aktuelle Informationen finden Sie wie gewohnt unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 1. Juni 2022

Kontakt

Ströder
Christian Ströder
Leiter Kommunikation und PR
Tel.: 040 30801-162