21.07.2022

Arbeitgeber darf 2G+ Kriterien für betriebliche Feste vorgeben

Nachrichten | CB Artikel

Am Sommerfest für die Beschäftigten einer Klinik sollte nur teilnehmen, wer die 2G+ Kriterien erfüllt. Ein IT-Mitarbeiter wollte ohne Einhaltung der Regel kommen. Dies hat das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren (Beschl. v. 01.07.2022, Az. 6 Ta 673/22) abgelehnt. Der IT-Mitarbeiter wandte sich gegen die Vorgaben seines Arbeitgebers. Dieser hatte bestimmt, dass für die Teilnahme am Sommerfest eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich sind. Der Mann wollte im einstweiligen Rechtsschutz Zutritt zum Fest ohne Einhaltung der Regeln. Das Gericht entschied, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest haben, wenn sie die von den Arbeitgebenden gemachten Vorgaben zum Schutz vor Corona nicht einhalten. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Der Mitarbeiter sei durch die vorgegebenen Regeln auch nicht benachteiligt. Die sachliche Rechtfertigung der Zutrittsregeln sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises.

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