21.04.2022

Arbeitgeber darf impfunwillige Pflegekräfte freistellen

Nachrichten | CB Artikel

Beschäftigte eines Pflegeheims dürfen vom Arbeitgeber freigestellt werden, wenn sie keinen Impfnachweis vorgelegt haben. So entschied das Arbeitsgericht Gießen aktuell. Für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich gilt seit dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Es dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die einen vollständigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können. Eine Beschäftigung von nach dem Stichtag eingestellten ungeimpften Personen ist nach der Regelung unzulässig. Beschäftigte, die bis zum Stichtag eingestellt wurden, müssen ihren Impf- und Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, hat der Arbeitgeber dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt kann ein Beschäftigungsverbot auferlegen. Erfolgt ein solches nicht, kann der Arbeitnehmer aus rechtlicher Sicht aber weiter beschäftigt werden. Geklagt hatten zwei ungeimpfte Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung. Da die Beschäftigten keinen Impfnachweis vorgelegt hatten, stellte sie ihr Arbeitgeber unbezahlt frei. Hiergegen wandten sich die beiden Arbeitnehmer in einem Eilverfahren. Das Gericht wies die Anträge mit der Begründung zurück, dass ein Beschäftigungsverbot unmittelbar zwar nur für Arbeitnehmer gelte, die nach dem Stichtag eingestellt worden seien. Es stehe dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen.

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