10.04.2018

Aufhebungsverträge mit Betriebsratsmitgliedern

Nachrichten | Recht

Ein Aufhebungsvertrag, der aufgrund des Sonderkündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder besonders günstige Konditionen enthält, stellt keine Bevorteilung dar und ist folglich auch nicht nichtig. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. In dem Fall einigten sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats war, auf einen Aufhebungsvertrag, der besonders gute Konditionen enthielt. Der Arbeitnehmer reichte Klage ein, weil er der Auffassung war, dass die Vereinbarung nichtig sei. Er habe diese nur aufgrund seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied erzielen können, sodass eine nicht zulässige Begünstigung seiner Person vorgelegen habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nichtig. Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Betriebsratsmitglied aber nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers, beruht dies auf dem Sonderkündigungsschutz nach § 15 KschG sowie § 103 BetrVG.  

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