11.05.2022

Beschäftigte müssen Überstunden nachweisen

Nachrichten | CB Artikel

Überstunden müssen Arbeitgeber nur vergüten, wenn sie diese angeordnet oder gebilligt haben. Beschäftigte müssen dies nach wie vor beweisen, ebenso, dass sie Überstunden geleistet haben, entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2022. Der klagende Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber erfasste die tägliche Arbeitszeit jeweils zum Beginn und zum Ende des Arbeitstages mit Hilfe einer technischen Zeitaufzeichnung. Pausenzeiten wurden dabei nicht gesondert erfasst. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses 2019 forderte der Fahrer die Vergütung von etwa 350 Überstunden. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass noch diverse Stunden für Essens- und Raucherpausen abgezogen werden müssten. Nach eigener Berechnung habe der Fahrer in der Summe tatsächlich keine Überstunden geleistet. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung war zuletzt nicht sicher, ob Beschäftigte weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden tragen oder aber Arbeitgeber die Überstundenforderungen der Beschäftigten pauschal anerkennen müssen, wenn sie kein Zeiterfassungssystem eingeführt haben. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Fahrer die geforderte Überstundenvergütung zu zahlen, und stellte damit klar, dass auch vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassungspflicht nicht von den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast abgerückt wird.

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