14.04.2021

Beschäftigung von externen Kräften mit Werkvertrag

Nachrichten | CB Artikel

Vorsicht bei der Beschäftigung von externen Kräften im Rahmen eines Werkvertrages. Stellt sich heraus, dass es sich tatsächlich nicht um einen Werkvertrag, sondern um Arbeitnehmerüberlassung handelt und fehlt dem Auftragnehmer die für die Arbeitnehmerüberlassung notwendige Erlaubnis, so regelt § 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dass in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande gekommen ist. Entscheidender Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ist, dass im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung das Direktionsrecht auf den Entleiher übergeht und auch eine Integration in die betriebliche Organisation vorgenommen wird. Ist letzteres nicht der Fall, so kann nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen werden. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg in einem vom AGA erfolgreich vertretenen Fall noch einmal klargestellt.

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