21.08.2018

Besondere Anforderungen für Kündigungen bei sehr langer Betriebszugehörigkeit

Nachrichten | Recht

Bei sehr langen Betriebszugehörigkeitszeiten sind an die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung besondere Anforderungen zu stellen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte den Fall einer freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zu prüfen, die während der Arbeitszeit circa 73 Minuten für private Einkäufe verwendet und hierfür keine Pause gestempelt hatte. Das LAG hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung zurückgewiesen. Hierbei hat es die 40-Jährige ansonsten unbeanstandete Betriebszugehörigkeit gewürdigt und festgestellt, dass die fristlose Kündigung angesichts der langen Betriebszugehörigkeit nicht verhältnismäßig war. Zu diesem Ergebnis kam das LAG, obwohl die Betriebsratsvorsitzende gerade erst mit dem Arbeitgeber eine neue Arbeits- und Betriebsordnung unterschrieben hatte, bei der das Thema private Einkäufe zentraler Punkt der Verhandlungen war. Das LAG führte hierzu jedoch aus, dass Betriebsratsmitglieder keine gesteigerte Pflichterfüllung trifft.

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