27.05.2024

Betriebsverfassung – Bildung, Wahlen, Zusammensetzung des Betriebsrates

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In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gebildet, wenn die Initiative ausgeht von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Eine Gewerkschaft ist auch dann schon im Betrieb vertreten, wen nur ein Mitarbeiter Mitglied ist. Der Arbeitgeber selbst braucht von sich aus die Bildung des Betriebsrats nicht zu veranlassen.

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