17.04.2023

Bewerbungsabsage wegen „Flinker Frauenhände“ stellt Diskriminierung dar

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied mit Urteil vom 13. Dezember 2022, Az. 7 Sa 168/22, dass eine Absage mit der Begründung, die Tätigkeit sei „eher etwas für flinke Frauenhände“ eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstelle und sprach dem Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem beklagten Unternehmen um einen Modellauto-Hersteller, der Modellfahrzeuge im Maßstab 1:87 mit 100 bis 150 Einzelteilen herstellt.

Die Stelle war als Bestücker (m/w/d) für eine Digitaldruckmaschine ausgeschrieben, in der es unter anderem hieß, dass Bewerberinnen und Bewerber Fingerfertigkeit bzw. Geschick mitbringen müssen. Die Teile an den Maschinen seien sehr klein und müssen daher mit einer Pinzette positioniert werden. Der Kläger erhielt auf seine Bewerbung nunmehr eine Absage, in der es hieß: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. Das Unternehmen berief sich darauf, es sei bei einer Internetrecherche auf Bilder des Mannes gestoßen, die seine großen Hände gezeigt haben. Dieses Argument überzeugt nicht, so das LAG. Weiterhin führte das Gericht aus: „Die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten willens und in der Lage ist, wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war. Dieses Verhalten ist unmittelbar benachteiligend nach § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales und verstößt damit gegen § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.“ Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro, was dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttogehalts entspricht, für angemessen.

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