12.08.2022

Bundesarbeitsgericht: Annahmeverzug des Arbeitgebers

Nachrichten | CB Artikel

Im Sommer 2020 waren Personen nach einem Auslandsaufenthalt in einem Corona-Risikogebiet nach damaligem Rechtsstand zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet. Diese konnte jedoch – zumindest im Bundesland Berlin – verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests sowie ein ärztliches Attest über die Symptomfreiheit vorlegte. Da ein rückkehrender Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllte, erging gegen ihn kein offizieller, behördlicher Absonderungsbescheid. Er bot dem Arbeitgeber daraufhin nach Rückkehr aus dem Urlaub seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber erteilte ihm jedoch zum Schutze seiner übrigen Arbeitnehmer für 14 Tage ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände und stellte ihn somit für diesen Zeitraum unbezahlt frei. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Zahlung seiner Vergütung für diesen Zeitraum. Ebenso wie das LAG Berlin-Brandenburg zuvor, entschied auch das BAG (Urteil v. 10.08.2022), dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung in Form von Annahmeverzugslohn zustehe. Der Kläger konnte durch die fehlende behördliche Quarantäneanordnung seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten. Das Betretungsverbot des Arbeitgebers war unbillig und damit unwirksam.

ChefBrief-Artikel