19.02.2019

Bundesarbeitsgericht: Urlaubsansprüche sind vererbbar

Nachrichten | Recht

Urlaubsansprüche sind vererbbar, entschied nun das Bundesarbeitsgericht und folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war die Klägerin die Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes, dessen Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber durch seinen Tod endete. Die Klägerin verlangte von dem ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr noch zustand. Bisher war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers geht mit dessen Tod unter und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch im November 2018, dass der Urlaubsanspruch ein Vermögensanspruch sei, der durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden könne und den Erben somit also ein Abgeltungsanspruch zustehe. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs musste nun also das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung anpassen. Die Richter stellten zudem klar, dass auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und tarifvertraglich vereinbarter Mehrurlaub zum Urlaubsanspruch gehören. Der Abgeltungsanspruch des Erben beschränkt sich also nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

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