01.07.2019

Bundesarbeitsgericht zu Massenentlassungsanzeigen

Nachrichten | Recht

Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. In einem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren insgesamt 44 Beschäftigungsverhältnisse mit Datum vom 26. Juni 2017 gekündigt worden. Ebenfalls mit Datum vom 26. Juni 2017 ging die vom Arbeitgeber verfasste Massenentlassungs¬anzeige zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Der Kläger machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, der Arbeitgeber sei der Anzeigepflicht nicht vor seiner Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachgekommen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfe der Arbeitgeber die Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber erst nach ordnungsgemäßer Anzeige der Massenentlassung treffen. Dies sei im vorliegenden Fall aufgrund der gleichlautenden Daten erkennbar nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht urteilte jetzt, dass es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige nicht auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zum Ausspruch der Kündigung ankomme. Das Anzeigeverfahren gegenüber der Arbeitsagentur diene lediglich beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit solle rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Auf die Willensbildung des Arbeitgebers solle und wolle die Agentur für Arbeit hingegen keinen Einfluss nehmen. Daher kann der Entschluss zum Ausspruch der Kündigungen auch schon vor Erstattung der Entlassungsanzeige getroffen worden sein. Allerdings dürfe die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erst ausgesprochen werden, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit vollständig und ordnungsgemäß eingegangen ist.

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