29.06.2022

Bundesarbeitsgericht zur Entschädigung nach AGG

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Der Kläger war der Hausmeister der Beklagten. Er erlitt einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung und wurde nach Mitteilung seiner Erkrankung und ohne Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes (wobei bislang kein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt worden war) gekündigt. Nach der Kündigungsschutzklage wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen. Nun verfolgt der Kläger den Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine unmittelbare Benachteiligung durch die unterlassene Einholung der Zustimmung beim Integrationsamt erlitten habe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 2. Juni 2022 (8AZR 191/21) entschieden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung i. S. v. § 22 AGG begründen kann, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte und zum Schadensersatzanspruch führt. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Nach Auffassung des BAG lagen zum Zeitpunkt der Kündigung keine Umstände vor, dass von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war. Der Kläger konnte den Schadensersatzanspruch nicht erfolgreich geltend machen.

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