27.01.2023

Corona: Was am Februar in Hamburg gilt

Nachrichten | Corona | Politik

Die Hamburgische Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. Damit enden in Hamburg die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr sowie die fünftägige Isolationspflicht für mit dem Coronavirus Infizierte. Es gelten aber weiter die Regelungen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes festlegt, insbesondere für Einrichtungen für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Pflegeheime.

Diese Maßnahmen entfallen
Die Corona-Eindämmungsverordnung war zuvor noch einmal bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Geregelt sind darin nur noch wenige Maßnahmen und Einschränkungen, die damit zum Monatsende auslaufen:

  • Ab 1. Februar 2023 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Öffentlichen Nahverkehr.
  • Ab 1. Februar 2023 entfällt ebenfalls die Pflicht, sich im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus für fünf Tage zu isolieren.

Diese Regeln gelten weiter
Andere Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt, gelten aber weiter:

  • In Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen) ist weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten vorgeschrieben. Auch Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen für vulnerable Personen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime) müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Für den Besuch von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist weiterhin ein negativer Test erforderlich.

Diese Regelungen nach §28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind bis zum 7. April befristet.

Die erste „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (kurz Hmb. SARS-CoV-2-EindämmungsVO) war am 2. April 2020 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage war § 28 Infektionsschutzgesetz des Bundes. Derzeit gilt die 80. Hmb. Änderungsverordnung der Corona-Eindämmungsverordnung, die damit die letzte ist.

Quelle: Pressestelle Sozialbehörde

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Ströder
Christian Ströder
Leiter Kommunikation und PR
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