04.12.2024

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift ab dem 28. Juni 2025

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – die Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie – definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden oder für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.

Die digitale Barrierefreiheit wird für Unternehmen Pflicht. Menschen mit Behinderungen sollen so in der Teilhabe am Leben gestärkt werden. Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Erfasst werden in § 1 Abs. 2 Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) Produkte wie Hardwaresysteme von Universalrechnern inklusive Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (u. a. Geldautomaten) und Verbraucherendgeräte (u. a. Mobiltelefone). Bei den Dienstleistungen erfasst § 1 Abs. 3 BFSG Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen und insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, also auch den Online-Handel (E-Commerce, Webshops und Apps). Von der Verpflichtung sind nur Kleinstunternehmen ausgenommen, die Dienstleistungen erbringen, weniger als zehn Personen beschäftigen und die keine 2 Millionen Euro jährlichen Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (§ 3 Abs. 3 BFSG i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG). Unter www.bfsg-gesetz.de/check können Sie prüfen, ob Sie unter das Barrierefreiheitsstärkungs-gesetz fallen.

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