08.12.2023

Die Abschlussformel im Zeugnis

Nachrichten | CB Artikel

Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend formuliert sein und der Arbeitgeber trägt die prozessuale Beweislast für die Bewertung, sofern ein schlechteres Zeugnis als die Note „befriedigend“ ausgestellt werden soll – dieser Beweisdruck verwässert den Wahrheitsgehalt eines Arbeitszeugnisses. Wenn Sie den Wahrheitsgehalt bewerten wollen, oder aber einen Bewertungshinweis an den nächsten Arbeitgeber geben wollen, bietet eine nicht vorhandene Abschlussformel im Zeugnis die Gelegenheit als Bewertungsmaßstab.

Ausgehend von § 109 Abs. 1 S. 3 GewO hat ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Beurteilung von Leistung und Verhalten, nicht aber auf die Erteilung der Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel. Auch ein Zeugnis der Note „sehr gut“ oder „gut“ sendet bei fehlender Abschlussformel ein Warnsignal an den nächsten Arbeitgeber. Sofern Sie aber die Abschlussformel in einem Zeugnis zunächst freiwillig erteilen und im Rahmen einer streitigen Zeugniskorrektur wieder streichen wollen, kann dies aufgrund des Maßregelungsverbotes nach § 612 a BGB unzulässig sein und es entsteht für den Arbeitnehmer erstmalig ein Anspruch auf Erteilung der Abschlussformel. Eine nach erfolgter Erteilung des Zeugnisses vorgenommene Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist unzulässig, sofern kein sachlicher Grund dafür vorhanden ist. 

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