20.02.2023

Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan

Nachrichten | CB Artikel

Anlässlich erheblicher Betriebsänderungen sind Arbeitgeber und Betriebsrat angehalten, einen Sozialplan abzuschließen. In diesem sollen zum Beispiel durch Abfindungszahlungen die Nachteile der Betriebsänderung ausgeglichen werden. Dabei können die Betriebsparteien einen sogenannten Abfindungshöchstbetrag vereinbaren, der auch bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht überschritten wird. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Höchstbetrages hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 bestätigt.

Einer Entscheidung des BAG vom 11. Oktober 2022 lag dagegen der folgende Sachverhalt zugrunde: In einem Sozialplan wurde eine Abfindungsregelung mit entsprechendem Höchstbetrag vereinbart. Neben ihrer regulären Abfindung sollten zudem schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ab Grad der Behinderung 50) zusätzlich einen Abfindungsbetrag von 2.000 Euro erhalten. Dem vereinbarten Höchstbetrag unterfielen jedoch beide Abfindungssummen. Der klagende schwerbehinderte Arbeitnehmer überschritt bereits aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit mit seinem regulären Abfindungsanspruch den Höchstbetrag, sodass der zusätzliche Betrag für schwerbehinderte Beschäftigte unberücksichtigt blieb. Dies stellt nach dem Urteil des BAG eine Benachteiligung älterer schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar und somit eine unzulässige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

ChefBrief-Artikel