27.04.2022

Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements – Anspruch oder Obliegenheit?

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2021 (Az. 9 AZR 571/20) entschieden, dass § 167 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) keinen Individualanspruch auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) begründet und ein BEM nicht eingeklagt werden kann. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und ist gerade für solche Fälle wichtig, in denen ein BEM von vornherein nicht zielführend ist. Das BEM ist ein individueller und ergebnisoffener Suchprozess, der in erster Linie der Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit dienen soll. Ein Anspruch auf Durchführung des BEM ergibt sich aus der Norm nicht. Gleichwohl ist aber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ein BEM durchzuführen.

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