23.04.2025

Einheit des Verhinderungsfalls bei langer Arbeitsunfähigkeit – Hohe Hürden für Beschäftigte

Nachrichten | CB Artikel

Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte nach einer zum Wochenende endenden sechswöchigen oder längeren krankheitsbedingten Ausfallzeit am Wochenbeginn eine erneute Ersterkrankung anzeigen bzw. der Arbeitgeber eine solche zu seiner Verwunderung abruft.

In diesen Fällen ist der Arbeitgeber in der Regel jedoch nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Ist die oder der Beschäftigte krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang daran eine erneute, wiederum als Ersterkrankung attestierte Arbeitsunfähigkeit an, so ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles regelmäßig davon auszugehen, dass das alte Leiden eben noch nicht ausgeheilt war. Will die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Gegenteil beweisen, so liegen die Hürden für die Darlegungs- und Beweispflicht sehr hoch. Das hat jetzt auch wieder das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 14 SLa 611/24) in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 bekräftigt. Zudem stellte das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar ein Beweiswert für den bescheinigten Zeitraum zukomme, nicht aber dafür, dass an dem auf diesen Zeitraum folgenden Werktag dann tatsächlich die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf die konkrete Erkrankung – auch wieder sicher hergestellt sei.

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