17.11.2021

Ende der Elternzeit und Wegfall des Kündigungsschutzes

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Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit endet, wenn nachträglich eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2021, Az. 12 Sa 23/21. Auf die Zustimmung des Arbeitgebers zum vorzeitigen Ende der Elternzeit kommt es dann nicht mehr an. Vorliegend ging es um die Frage, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin im Juli 2020 rechtmäßig war. Die Arbeitnehmerin befand sich in der ersten Jahreshälfte 2020 in Elternzeit, als ihr Ehemann zusammen mit den drei Kindern aus dem gemeinsamen Haus auszog. Aus diesem Grund endete der Anspruch vorzeitig und es bestand aus Sicht des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Kündigung kein Kündigungsverbot während der Elternzeit mehr, weil die Kinder nicht mehr im selben Haushalt der Mutter lebten. Die Arbeitnehmerin berief sich auf § 16 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und vertrat die Auffassung, dass die Elternzeit nur vorzeitig beendet werden könne, wenn der Arbeitgeber zustimme. Ihre Elternzeit sei noch nicht vorzeitig beendet worden, weil keine Einigung mit dem Arbeitgeber über das vorzeitige Ende erfolgt sei. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Sorgerecht und regelmäßiger Kontakt können nach Auffassung des Gerichts nicht mit einer fortdauernden Kindesbetreuung gleichgesetzt werden, damit fällt eine Anspruchsvoraussetzung für die Elternzeit weg. Auf die Zustimmung des Arbeitgebers kommt es dann nicht mehr an. § 16 Abs. 3 BEEG kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer die Elternzeit aus freien Stücken beenden möchte – dann muss der Arbeitgeber aktiv zustimmen.

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