14.02.2024

Entschädigung für verspätete oder unvollständige datenschutzrechtliche Auskunft?

Nachrichten | CB Artikel

Regelmäßig erreichen auch unsere Mitgliedsunternehmen Auskunftsverlangen nach den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Arbeitnehmer als betroffene Person gegenüber ihrem Arbeitgeber als Verantwortlicher einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob personenbezogene Daten über sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeitet werden.

Das Auskunftsverlangen selbst muss gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO innerhalb eines Monats beantwortet werden. Die Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Die Herausforderung dabei ist, dass Arbeitgeber ständig personenbezogen Daten ihrer Arbeitnehmer verarbeiten, schon allein im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder im täglichen E-Mail-Verkehr. In dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte ein Arbeitnehmer am 1. Oktober 2022 ein Auskunftsverlangen an seinen Arbeitgeber gerichtet, der die Auskunft aber nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilte. Die vollständige Auskunft lag dem Kläger erst knapp einen Monat nach der gesetzlichen Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor. Die darauf gestützte Klage des Angestellten auf Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hatte vor dem Arbeitsgericht Duisburg Erfolg, das dem Kläger 10.000 Euro Entschädigung zusprach (Urteil vom 23. März 2023, 3 Ca 44/23). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage dagegen vollständig ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die bloße Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nicht per se eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung darstellt. Eine solche unzulässige Datenverarbeitung ist aber zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Geldentschädigung gemäß Art. 82 DSGVO. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, eine finale Entscheidung bleibt abzuwarten. Letztlich ist anzuraten, die Monatsfrist nach Möglichkeit zu nutzen und notfalls die Verlängerung aufgrund von Schwierigkeiten vor Fristablauf mitzuteilen. 

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