04.11.2021

Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz

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Am 22. September haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern entschieden, dass spätestens ab dem 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr zusteht.

Wie die Länder den Beschluss umsetzen, ist (noch) nicht klar und nicht einheitlich geregelt. Vor allem Fragen nach dem Nachweis von Impfungen oder dem Nachweis von möglichen Kontraindikationen gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die Behandlung von ungeimpften Infizierten müssen von den Ländern beantwortet werden. Der BDA hat eine Übersicht mit den bisher bekannten Informationen zusammengestellt.

 

Quelle: BDA

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