23.01.2024

Entscheidung zur Arbeit auf Abruf

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Arbeit auf Abruf bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Beschäftigte flexibel nach Bedarf einzusetzen. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt hierzu gewisse Grundvoraussetzungen: Der Arbeitgeber muss eine bestimmte (Mindest-)Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit festlegen.

Fehlt eine Vereinbarung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Ein Arbeitnehmer kann dann auf Basis der fiktiven Arbeitszeit einen Entgeltanspruch geltend machen. Der Arbeitgeber muss 20 Stunden zahlen, auch wenn der Einsatz de facto geringer war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte hierzu einen Fall zu entscheiden: Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber viele Jahre nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen worden. Nachdem der Arbeitgeber sie in der letzten Zeit seltener zur Arbeitsleistung heranzog und dementsprechend weniger Vergütung zahlte, forderte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage eine Differenzvergütung entsprechend des früheren Arbeitsumfangs. Das BAG hat hier angenommen, dass eine wöchentliche Arbeitsleistung von 20 Stunden als vereinbart gilt. Grundlage sei insoweit § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, der einen solchen Arbeitsumfang als Fiktion vorgibt. Das BAG wies allerdings darauf hin, die Parteien könnten ausdrücklich oder konkludent auch eine von dieser Fiktion abweichende andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reiche aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus, stellte das Gericht fest (BAG, Urteil vom 18.10.23, Az.: 5 AZR 22/23). 

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