05.01.2022

Erholungsurlaub während Quarantäne

Nachrichten | CB Artikel

In einer Entscheidung vom 13. Dezember 2021 urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, dass der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers auch während einer behördlich angeordneten Quarantäne genommen und gewährt werden kann. Bei Arbeitnehmern besteht häufig der Wunsch, den beantragten Erholungsurlaub zu verschieben, sobald eine Quarantäne angeordnet wurde. Hierzu wird eine nach Ansicht der Arbeitnehmer bestehende Vergleichbarkeit mit einer durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Erkrankung des Arbeitnehmers angeführt. Letztere führt gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) tatsächlich dazu, dass der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren ist. Dies ist nach Ansicht des LAG Köln jedoch bei einer reinen Quarantäne nicht der Fall. Der Arbeitgeber kann sich darauf berufen, dass der Urlaub wie beantragt gewährt wird. Für den Zeitraum des Urlaubs ist durch den Arbeitgeber dann das Gehalt weiter fortzuzahlen; der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) scheidet aus. Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nur in Quarantäne, sondern verfügt auch über eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so kommt § 9 BUrlG zur Anwendung und der Urlaub wird nicht verbraucht.

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