25.08.2022

Erlöschen des Anspruches auf Zusatzurlaub

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Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch dann ohne vorherige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber erlöschen, wenn Arbeitnehmende einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt haben, ohne ihre Arbeitgeber darüber zu unterrichten. In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter im August 2017 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, der zunächst abgelehnt wurde. Dies war dem Arbeitgeber bekannt. Erst im März 2019 erfuhr der Arbeitgeber, dass dem Antrag im Widerspruchsverfahren rückwirkend stattgegeben worden war. Der Mitarbeiter verlangte daraufhin den zeitanteiligen Zusatzurlaub von 2 Tagen für 2017 und einen vollständigen Zusatzurlaub von 5 Tagen für 2018. Nach Auffassung des BAG bestand zwar der Zusatzurlaub von 2 Tagen für 2017, jedoch kein Zusatzurlaub für 2018. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub sei grundsätzlich das objektive Vorliegen einer Schwerbehinderung maßgebend. Wird jedoch ein dem Arbeitgeber bekannter Antrag auf Anerkennung zurückgewiesen, bestehen die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers vorerst nur bis zur ablehnenden Entscheidung. Den Arbeitnehmenden obliegt es dann, dem Arbeitgeber unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und einen etwaigen Rechtsbehelf zu informieren. Fehlt diese Mitteilung, verfällt der Zusatzurlaub nach den üblichen Regelungen, auch wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt wird.
 

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