07.02.2024

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige und Wirksamkeit der Kündigung

Nachrichten | CB Artikel

Unterließ ein Arbeitgeber die nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderliche Massenentlassungsanzeige, führte dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 6 AZR 157/22 (B) hat dies nunmehr in Frage gestellt. Nach Ansicht des 6. Senats ist die Nichtigkeit der Kündigung schon keine geeignete Sanktion für Verstöße gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG, weil diese Sanktion den mit der Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige verfolgten Zweck nicht fördern kann. Sie vermischt die individual-arbeitsvertragliche und die arbeitsförderungsrechtlich-arbeitsmarktpolitische Ebene. Der 6. Senat hat daher den 2. Senat, der die alte Rechtsprechung entwickelt hat, angefragt, ob er an der Rechtsprechung festhalten will und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Fehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat sollen aber auch nach Auffassung des 6. Senats stets die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.

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