25.08.2021

Förderung von Weiterbildung im Unternehmen: Worauf muss ich achten?

INW | Nachrichten | Personal | Digitalisierung

In einem kostenfreien Webinar informieren wir Sie am 9. September um 14 Uhr in Kooperation mit WBS Training über geförderte Weiterbildung und die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Webinar mit INW und WBS

In Kooperation bieten wir Ihnen zwei spannende Vorträge.  

 

Fachvortrag I „Geförderte Weiterbildung – eine Lösung bei Personalmangel“

Erfahren Sie,

  • wie geförderte Weiterbildung Ihnen dabei helfen kann, dem Personalmangel entgegenzuwirken, 

  • wie Sie Ihrem Personal mit geförderter Weiterbildung neue Perspektiven ermöglichen, 

  • wie Sie Ihren Betrieb mit Hilfe geförderter Weiterbildung zukunftsfähig machen und dabei bis zu 100 % Förderung für Weiterbildungs- und Lohnkosten erhalten können.

 

Fachvortrag II „Rückzahlung von Fortbildungskosten“

  • Übernimmt der Arbeitgeber zum Zwecke der Weiterbildung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin die Kosten und stellt ihn oder sie für die Dauer der Weiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei, wäre es für den Arbeitgeber ärgerlich, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach erfolgreicher Weiterbildung das Arbeitsverhältnis kündigt und gegebenenfalls sogar zur Konkurrenz geht. 

  • Um dies zu verhindern, verpflichten Arbeitgeber bei einer von ihnen finanzierten Weiterbildung Beschäftigte oft vertraglich dazu, die Weiterbildungskosten zurückzuzahlen, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist kündigt oder Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gibt. 

  • Eine Erstattung der Weiterbildungskosten kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn er vor Beginn der Maßnahme eine wirksame Vereinbarung mit den Beschäftigten abgeschlossen hat. Die Rückzahlungsvereinbarung muss transparent sein. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss abschätzen können, welche Kosten auf ihn oder sie zukommen, wenn es zur Eigenkündigung kommt. Deshalb stellt das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen an den Inhalt. 

  • Die Rückzahlungsklausel wird entsprechend thematisiert.

 

Wir freuen uns auf Sie! Jetzt kostenfrei für den 9. September anmelden

 

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Heimböckel
Anna Heimböckel
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