09.11.2023

Freistellungsanspruch wegen Krankheit des Kindes – Anzahl der Tage

Nachrichten | CB Artikel

Eltern eines erkrankten, betreuungsbedürftigen Kindes haben grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung. Ist das Kind lediglich für einen nicht erheblichen Zeitraum (ca. 5 Tage) erkrankt, so kann ein Anspruch auf Bezahlung der Freistellung vorliegen. Der Vergütungsanspruch kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden. In dem Fall des Ausschlusses richtet sich der (unbezahlte) Freistellungsanspruch ausschließlich nach § 45 SGB V.

In den Jahren 2022 und 2023 hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Freistellung an 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr pro Kind (bei Alleinerziehenden: 60 Tage), längstens jedoch an insgesamt 65 Arbeitstagen im Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden: 130 Tage). Diese hohe Anzahl der „Kindkranktage“ ist auf eine Sonderregelung während der Corona-Pandemie zurückzuführen und gilt noch befristet bis zum 31. Dezember 2023. Nunmehr hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen, in dem die Anzahl der „Kindkranktage“ im Vergleich zu der Situation vor der Pandemie erhöht werden sollen. Im Vergleich mit der Sonderregelung verringert sich die Anzahl jedoch erheblich. Ab dem 1. Januar 2024 stehen den Elternteilen daher 15 Arbeitstage pro Kind pro Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden: 30 Tage), höchstens jedoch 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden: 70 Arbeitstage) zu. 

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