28.03.2022

Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage

Nachrichten | CB Artikel

Versäumt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, weil ihr oder ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, man müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage in der Regel nicht möglich. In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wandte sich ein Mitarbeiter am Tag seiner Kündigung an den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser teilte ihm mit, dass keine Betriebsratsanhörung stattgefunden habe und der Mitarbeiter sich daher um nichts weiter kümmern und auch keine Klage einreichen müsse. Erst etwa zwei Monate später reichte der Arbeitnehmer nach anwaltlicher Beratung Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung, weil er die Klagefrist unverschuldet versäumt habe. Das Gericht urteilte, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nur unter besonderen Umständen in Betracht komme, z. B. wenn ein Arbeitnehmer sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle wendet und von dort eine für die Fristversäumnis ursächliche unrichtige Auskunft erhält. Der Betriebsrat sei nach allgemeiner Auffassung jedoch keine zur Erteilung von Rechtsauskünften geeignete Stelle, sodass dessen unrichtige Auskunft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigen kann. Den Mitarbeiter treffe insofern ein Eigenverschulden, weil er sich nicht allein auf die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden hätte verlassen dürfen.

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