12.02.2021

Fristlose Kündigung nach Diebstahl

Nachrichten | CB Artikel

Die fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Desinfektionsmittel in der Corona-Pandemie ist rechtens. So entschied das LAG Düsseldorf am 14.01.2021. Der Kläger war seit 2004 bei der Beklagten als Be- und Entlader tätig. Bei einer Ausfahrtkontrolle im März 2020 fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine ungeöffnete Flasche Desinfektionsmittel. Die Beklagte sprach dann die fristlose Kündigung aus. Der Kläger gab später an, er habe sich während der Arbeitszeit zum Auto begeben, um seine Hände dort zu desinfizieren. Auch habe er Kollegen an der Reinigungsmöglichkeit beteiligen wollen. Das Gericht entschied, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegeben und eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe das Desinfektionsmittel für sich verbrauchen wollen. Er habe in einer Zeit, in der Desinfektionsmittel Mangelware war und in der Kenntnis, dass die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen habe, eine nicht geringe Menge entwendet. Der Kläger habe zugleich in Kauf genommen, dass andere Kollegen leer ausgingen. Es habe ihm dabei klar sein müssen, dass er damit den Bestand seines Arbeitsplatzes gefährde.

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