20.03.2023

Geänderte Vorgaben hinsichtlich des Gesundheitseingangsdokuments (GGED)

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Mit dem Ziel, die Rückverfolgbarkeit von Sendungen mit Lebensmitteln oder Waren tierischen Ursprungs sowie die ordnungsgemäße Kommunikation mit den Behörden am Bestimmungsort zu gewährleisten, trat am 14. Dezember 2019 die Verordnung 2019/1602 der EU-Kommission hinsichtlich des GGED, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet, in Kraft. Zum 1. März 2023 sind die Übergangsvorschriften dieser Verordnung ausgelaufen, sodass nun auch dessen Regelungen zum Gewichtsmanagementsystem anzuwenden sind.

Der Zoll hat somit ab sofort im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung von grenzkontrollstellpflichtigen Sendungen von Lebensmitteln und Waren tierischen Ursprungs zum freien Verkehr die mengenmäßige Abschreibung über das EU-IT-System CERTEX (Certificate Exchange) vorzunehmen. Hierbei wird neben der Gewichtsangabe im GGED auch die im Feld I.31 im EU-Informationssystem TRACES (Trade Control Expert System) anzugebene zollrechtliche Warennummer überprüft. Bei abweichenden Angaben zur Zollanmeldung wird das GGED zur zollrechtlichen Abfertigung nicht akzeptiert und müsste durch ein neues, korrigiertes GGED ersetzt werden. Es käme in diesem Fall nicht nur zu einem unnötigen Verwaltungsmehraufwand, sondern unter Umständen auch zu einer deutlichen Verzögerung der Sendungsabfertigung.

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