Der Zoll hat somit ab sofort im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung von grenzkontrollstellpflichtigen Sendungen von Lebensmitteln und Waren tierischen Ursprungs zum freien Verkehr die mengenmäßige Abschreibung über das EU-IT-System CERTEX (Certificate Exchange) vorzunehmen. Hierbei wird neben der Gewichtsangabe im GGED auch die im Feld I.31 im EU-Informationssystem TRACES (Trade Control Expert System) anzugebene zollrechtliche Warennummer überprüft. Bei abweichenden Angaben zur Zollanmeldung wird das GGED zur zollrechtlichen Abfertigung nicht akzeptiert und müsste durch ein neues, korrigiertes GGED ersetzt werden. Es käme in diesem Fall nicht nur zu einem unnötigen Verwaltungsmehraufwand, sondern unter Umständen auch zu einer deutlichen Verzögerung der Sendungsabfertigung.
20.03.2023
Geänderte Vorgaben hinsichtlich des Gesundheitseingangsdokuments (GGED)
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