15.06.2020

Haftung des Arbeitgebers unter Verzugsgesichtspunkten

Nachrichten | CB Artikel

Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber für verspätet gezahlten Lohn unter Verzugsgesichtspunkten für ein geringer ausfallendes Elterngeld haftet. Das hat das Gericht bejaht. Der Arbeitgeber befand sich mit der schwangeren Arbeitnehmerin in einem Rechtsstreit und zahlte dieser das Gehalt für die letzten drei Monate des Jahres 2017 erst im März 2018. Durch die verspätete Lohnzahlung konnte dieser bei der Berechnung des Elterngeldes während der Elternzeit nicht mehr berücksichtigt werden. Dies führte zu einem monatlich um rund 70 Euro geringer ausfallenden Elterngeld. Dieser monatliche Schaden ist der Arbeitnehmerin für die gesamte Dauer des Elterngeldanspruchs zu ersetzen. Da jedoch durch die Nichtvorlage einer Bescheinigung durch die Arbeitnehmerin die Zahlung nochmals verzögert wurde, wird ihr ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent angelastet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. 

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