11.06.2019

Handlungsbedarf durch Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes

Nachrichten | Recht

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird für Unternehmen immer wichtiger. In dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das am 26. April 2019 in Kraft getreten ist, wurde die EU-Richtlinie umfassend berücksichtigt. Die bisher vor allem durch § 17 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) erfassten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nun im GeschGehG geregelt. Dabei gelten künftig alle Informationen, die weder insgesamt noch in Einzelheiten Außenstehenden bekannt sind, als Geschäftsgeheimnisse, sofern sie einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen darstellen und sich das Unternehmen um deren Geheimhaltung in angemessener Weise bemüht. Durch die „Bemühungen um die Geheimhaltung“ werden im Vergleich zur alten Rechtslage erhöhte Anforderungen an die Unternehmen gestellt. Die Unternehmen müssen nun dokumentieren, dass sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, insbesondere technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen. Durch das Gesetz wird das Reverse-Engineering erlaubt, sofern es nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Zudem wurden Regelungen zum Whistleblowing aufgenommen. Unternehmen sollten verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren, wie zum Beispiel technische Maßnahmen zum Schutz gegen unbefugte Einsicht in Geschäftsgeheimnisse, Aufnahme von speziellen Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen, kollektivrechtliche Vereinbarungen zum Geheimnisschutz und spezielle Vertraulichkeitsklauseln in Verträgen mit Geschäftspartnern.

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